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Finanzielles

Je nach Wohn- und Betreuungsform entstehen für den Aufenthalt unterschiedliche Kosten. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten für Grund- und Betreuungsleistungen, für Pflegeleistungen und für individuell beanspruchte Leistungen.

Die Kosten für einen Aufenthalt im Alterszentrum Willisau sind in unserer Taxordnung geregelt.

Die Pensions- und Betreuungstaxe ist von der Zimmergrösse und vom Zimmerstandard abhängig.
Die erbrachten Pflegeleistungen (inklusive der erforderlichen Pflegematerialien) gemäss Krankenversicherungsgesetz werden mit dem Pflegebedarfserfassungssystem BESA 5.0 erfasst. Die Einstufung wird mindestens zweimal jährlich überprüft, bei akuter Veränderung des Gesundheitszustandes häufiger.
Krankenversicherung und Wohnortgemeinde beteiligen sich an den Kosten. Die Pflegetaxen nach KLV beim Krankenversicherer und beim Restfinanzierer (Wohngemeinde) werden vom Alterszentrum Willisau direkt eingefordert.

Taxen 2024 Alterszentrum Willisau Heime Breiten / Zopfmatt

Mittels der Beurteilung mit dem anerkannten System BESA 5.0 und unserer Taxordnung, werden wir Ihre persönlichen Grund- und Betreuungsleistungen zuzüglich Ihrem Beitrag von max. 23.00 an die Pflege in Rechnung stellen. Bei Wunsch können wir diese direkt an eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson schicken.

Bitte nehmen Sie wenig Bargeld und Wertsachen mit. Taschengeld können Sie beim Empfang beziehen. Dies wird Ihnen monatlich mit der Pensionsrechnung sowie mit den privaten Auslagen in Rechnung gestellt.

Das persönliche Mobiliar und die Effekten müssen Sie selbst versichern. Sie können aber auch darauf verzichten. Kranken- Unfallversicherung sind jedoch obligatorisch weiterzuführen. Das Alterszentrum Willisau hat eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Anteil für jeden Bewohnenden wird monatlich in Rechnung gestellt.

Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen oder in einer eher höheren Pflegestufe sind, haben Sie das Recht auf Befreiung von den Billag Gebühren.

Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die «Neue Pflegefinanzierung» in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Aufteilung der Pflegekosten auf die drei Träger: Bewohnende, Krankenversicherung und öffentliche Hand.

Die Bewohnenden sowie die Krankenversicherer zahlen vom Bundesrat festgelegte Maximalbeiträge. Reichen diese Beiträge nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, muss die öffentliche Hand – im Kanton Luzern die Gemeinden – die sogenannten «Restkosten» übernehmen.

Für die Pensions- und Betreuungsleistungen wie auch für die Dienstleistungen individueller Art (beispielsweise persönliche Ausgaben, Telefon, Pediküre, Kosmetik, etc.) haben die Bewohnenden selber aufzukommen. Diese Kosten sind in der Taxordnung geregelt. Bei den Pflegeleistungen hingegen ist maximal ein Anteil von 23.00 Franken pro Tag zu entrichten.

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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00-12.00 Uhr / 13.30-17.00 Uhr

041 972 52 52

zopfmatt@azw-willisau.ch